ALG I Leistungen ab 01.02.2006
Die
Bezugsdauer für diese Leistungen ist Kraft Gesetz nur noch auf max. 12
Monate beschränkt. Lediglich für Leistungsbezieher ab dem 55.
Lebensjahr gilt eine verlängerte Sonderregelung.
Das bedeutet
für jeden ALG I – Bezieher, sich eigenverantwortlich noch verstärkter
und intensiver um eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt
zu bemühen, ansonsten droht der ALG II – Leistungsbezug (HARTZ IV).
Für viele
Leistungsbezieher können damit aber erhebliche Einschränkungen
verbunden sein, da insbesondere bei Lebensgemeinschaften, so genannte
Bedarfsgemeinschaften, das erzielte Einkommen beider Lebenspartner mit
in die Berechnung einbezogen werden.
Wird die dem
ALG II - Bezug anrechenbare Einkommensgrenze überschritten, entfällt
der Anspruch auf ALG II und damit auch die damit verbundene soziale
Absicherung.
In erster Linie
bezieht sich dies auf die Krankenkassen-Eingliederung, da ausnahmslos
Familienmitglieder im Rahmen der gesetzlichen Familienversicherung
aufgenommen werden können, Partner innerhalb einer Lebensgemeinschaft
sind jedoch davon ausgeschlossen. Diese sind dann verpflichtet, sich
freiwillig zu versichern und müssen mit einem Mindestbeitrag von ca. €
120,00 ohne gleichzeitigen Anspruch auf ALG II Leistungsbezug rechnen.
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